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Das Amtliche Auskunftsbüro erfüllt die von der Bundesregierung auf der Grundlage des Auftrages der Bundesregierung und der Suchdienstvereinbarung zwischen der Bundesregierung und dem Deutschen Roten Kreuz übertragene Aufgabe, die Nationale Auskunftsstelle gemäß dem III. und IV. Genfer Abkommens vorzubereiten, zu planen und im Ernstfall einzurichten.
Um die Strukturen des Amtlichen Auskunftsbüro auch in Friedenszeiten sinnvoll nutzen zu können, wurden dem Suchdienst durch die DRK-Bundesversammlung auch die Wahrnehmung des Auskunftswesens bei Katastrophen und großen Schadensereignissen übertragen, denn auch hier kann es zur Trennung einander nahestehender Personen kommen und Auskünfte sind zu erteilen.
Nach den Genfer Abkommen ist jede an einem Konflikt beteiligte Partei verpflichtet, ein Auskunftsbüro einzurichten für den Empfang und die Weitergabe von Informationen zu
- den sich in ihrer Hand befindlichen Kriegsgefangenen (III. Genfer Abkommen) und
- den sich in ihrer Gewalt befindlichen geschützten Zivilpersonen (IV. Genfer Abkommen)
Die Bundesrepublik Deutschland ist den vier Genfer Abkommen im Jahre 1954 beigetreten und hat damit auch die Verpflichtung übernommen, für den Konfliktfall ein Amtliches Auskunftsbüro einzurichten.
Das Kreisauskunftsbüro setzt zur Registrierung von Personen Anhängekarten sowie modernste EDV als Hilfsmittel ein.
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